Gebühren

Grundlage der Vergütungberechnung

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), meist auf Grundlage des jeweiligen Gegenstandswertes. In Einzelfällen können auch bestimmte Honorare vereinbart werden. Die Vergütung für eine Tätigkeit als Betreuer oder Verfahrenspfleger richten sich dagegen grundsätzlich nach dem VBVG.

Anwaltliche Tätigkeiten

Vorgespräch

Ein kurzes Vorgespräch ohne eine rechtliche Beratung ist selbstverständlich kostenfrei, sodass ohne ein Kostenrisiko geklärt werden kann, ob ein Mandat erteilt werden soll.

Erstberatung

Da die im Einzelfall anfallenden Gebühren für eine weitere Tätigkeit erst nach grundlegender Ermittlung des Sachverhaltes abzuschätzen sind, fällt für eine Erstberatung, d.h. für eine kurze Sachverhaltsermittlung und Besprechung mit dem Mandaten mit dem Zweck, das mögliche weitere Vorgehen zu ermitteln, eine vorher bestimmbare Erstberatungsgebühr an.

Als Mandant haben Sie somit kein Kostenrisiko und können die Kosten vorher einschätzen. Im Rahmen der Erstberatung werden selbstverständlich auch Fragen zu den Kosten erörtert.

Daher bietet die Kanzlei eine kurze Erstberatung für den ersten Überblick inklusive Sichtung von Unterlagen zu einer pauschalen Gebühr an.

Für eine umfangreichere Beratung oder weitere Tätigkeit fallen die individuell vereinbarten oder gesetzlichen Gebühren an.

Einzelne Beratungen oder Gutachten

Für einzelne Beratungen, die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens fällt eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG an. Diese Beträgt derzeit bis zu 250,- € zzgl. Umsatzsteuer oder bei Verbrauchern bis zu 190,- € zzgl. Umsatzsteuer. Wenn eine Gebührenvereinbarung getroffen wird, richtet sich die Gebühr nach der Vereinbarung.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Für die Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und die gerichtliche Vertretung fallen ebenfalls grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach RVG an, soweit nicht eine Honorarvereinbarung greift.